Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zeisberg Carbon GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen, gleich ob in Gestalt von Gegenbestätigungen oder sonstigen Formularen des Vertragspartners unter Hinweis
auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Zeisberg Carbon GmbHZeisberg Carbon GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. In der
Entgegennahme von Warenlieferungen sowie in einer Auftragserteilung liegt gleichfalls kein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Warenlieferanten bzw. Auftraggebers. Alle Vereinbarungen,
die zwischen der Zeisberg Carbon GmbH und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt nicht für Abreden,
welche nach Vertragsschluss zwischen den Parteien getroffen werden.
II. Angebot und Vertragsschluss
Annahmeerklärungen durch die Zeisberg Carbon GmbH und sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung,
spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie durch eine
vertretungsberechtigte Person der Zeisberg Carbon GmbH abgegeben werden. Vertretungsberechtigt in diesem Sinne sind die Gesellschafter der Zeisberg Carbon GmbH.
III. Preise
(a) Es gelten die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Zeisberg Carbon GmbH genannten Preise.
(b) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Material-, Lohn-, und/oder sonstigen Kosten, ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
(c) Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Verpackung ab Lager der Zeisberg Carbon GmbH. Die Zeisberg Carbon GmbH ist berechtigt neben der Umsatzsteuer die
Kosten für Verpackung, Transport, Montage, Versicherung und sonstige Nebenleistungen gesondert und zusätzlich zu berechnen. Der Käufer trägt auch sämtliche an seinem Sitz entstehenden Gebühren,
Abgaben, Zölle und Steuern, auch wenn sie auf noch zu erlassenden Gesetzen beruhen. Ist der Preis in ausländischer Währung zu entrichten, so ist hierdurch nur das Zahlungsmittel bestimmt; die Höhe
der Zahlung ergibt sich aus dem Euro-Betrag, den der Besteller nach dem amtlichen Kurs am Tage des Vertragsabschlusses zu zahlen gehabt hätte.
(d) Bei Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU hat der Käufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht
erbracht, hat der Käufer unverzüglich die für Lieferungen innerhalb der BR Deutschland anfallende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
(e) Bei Lieferungen und Leistungen von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU hat der Käufer vor der Ausführung des Umsatzes seine USt.-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter
der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer auf die Lieferungen und Leistungen von der Zeisberg Carbon GmbH zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den
gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen von der BR Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des
jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer registriert ist oder die Zeisberg Carbon GmbH in diesem Empfängerland zur
Umsatzsteuer registriert sind.
IV. Liefer- und Leistungszeit
(a) Liefertermine oder Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Sollte eine solche Frist mündlich vereinbart worden sein, wird eine schriftliche Bestätigung durch die Zeisberg Carbon GmbH
erfolgen, bzw. seitens des Käufers eingeholt werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung. Die vertragliche Leistungszeit ist eingehalten, sofern die Zeisberg Carbon
GmbH innerhalb der Lieferfrist die Ware an die den Transport durchführende Person übergeben hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.
(b) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die Zeisberg Carbon GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verpflichtungen –
Mitwirkungshandlungen, Vorauszahlungen etc. - des Käufers voraus. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von der Zeisberg Carbon GmbH aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den
der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen der Zeisberg Carbon GmbH gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
(c) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Zeisberg Carbon GmbH die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von der Zeisberg Carbon GmbH eintreten, - hat die Zeisberg Carbon GmbH
nicht zu vertreten, selbst wenn Fristen und Termine verbindlich vereinbart sind. Die Zeisberg Carbon GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um einen angemessenen
Zeitraum hinauszuschieben oder wegen des noch nicht oder teilweise nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(d) Sofern die Behinderung im Sinne der Ziff. IV c länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag zurückzutreten.
Macht die Zeisberg Carbon GmbH von ihrem Recht gemäß Ziff IV c Gebrauch, stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu, sofern die Zeisberg Carbon GmbH den Käufer unverzüglich benachrichtigt und
ihn von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis setzt. In diesem Fall sind lediglich geleistete Anzahlungen zurück zu gewähren. Sollte die Zeisberg Carbon GmbH die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsendschädigung in Höhe von 2 % für jeden Monat des vollendeten Verzuges, höchstens jedoch bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von der Zeisberg Carbon
GmbH.
(e) Die Zeisberg Carbon GmbH ist zu Teillieferungen und –leistungen jederzeit berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers erfolgen, für diesen zumutbar sind oder dieser zustimmt.
(f) Die Leistungspflicht von der Zeisberg Carbon GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, gleich auf welchem Grunde die Nichtbelieferung von der Zeisberg
Carbon GmbH beruht.
(g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
V. Widerrufsrecht
Entsprechend § 357 Abs. 6 BGB neue Fassung trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch
nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger bzw. einem Dritten, der die Ware in Besitz genommen hat (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB neue Fassung in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
§ 312g Abs. 2 BGB neue Fassung
Für Waren, die nach Kundenspezifikation konfektioniert / angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind, gilt kein Widerrufsrecht.
Dieses trifft auf alle unsere Gewebe, Gelege, Matten, Vliesstoffe und Folien zu, da wir diese entsprechend Ihrer Bestellung konfektionieren.
Der Widerruf ist zu richten an:
Zeisberg Carbon GmbH
Voltmerstr. 65
30165 Hannover
info@zeisberg-carbon.com
Fax: +49 (511) 65513-918
Sitz der Gesellschaft: D-30165 Hannover
Geschäftsführer: Zeisberg, Larisa; Zeisberg, Marcel
HRB 217 487, Reg. Gericht Hannover
Folgen des Widerrufs:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten (§ 357 Abs. 7 BGB neue Fassung).
Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, exklusive der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Entsprechend § 357 Abs. 6 BGB neue Fassung trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Ende der Widerrufsbelehrung
VI. Gefahrenübergang
(a) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist Erfüllungsort für die Leistung von der Zeisberg Carbon GmbH je nach Wahl von der Zeisberg Carbon GmbH ausschließlich Zulieferwerk oder Lager von der
Zeisberg Carbon GmbH. Die Zeisberg Carbon GmbH zeigt dem Käufer die Versandbereitschaft an. Mit Zugang der Mitteilung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
(b) Ist vereinbart, dass die Zeisberg Carbon GmbH die Ware an den Käufer versendet (Schickschuld), bleibt Erfüllungsort das Zulieferwerk oder das Lager von der Zeisberg Carbon GmbH. Vorbehaltlich der
Regelung unter Ziff. V a) geht die Gefahr spätestens bei Übergabe an den Frachtunternehmer auf den Käufer über. Der Versand erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich auf Rechnung des
Käufers, wobei die Zeisberg Carbon GmbH Versandweg und die Versandart bestimmt. Erfolgt die Sendung frachtfrei, schuldet die Zeisberg Carbon GmbH lediglich einen nach Art und Umfang üblichen
Transport zu dem vom Käufer benannten Ziel zu den bei Vertragsschluss herrschenden Frachtpreisen. Mehrkosten, die aufgrund von Frachtpreiserhöhungen nach Vertragsschluss, aufgrund von besonderen
Versandwünschen oder durch Versanderschwerungen auftreten, die nicht von der Zeisberg Carbon GmbH zu vertreten sind, hat der Käufer zu tragen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen und einschließlich aller Forderungen, die die Zeisberg Carbon GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Zeisberg Carbon
GmbH folgende Sicherheiten gewährt.
(a) Die Zeisberg Carbon GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Zeisberg Carbon GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von der Zeisberg Carbon GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf die Zeisberg Carbon GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von der Zeisberg Carbon GmbH unentgeltlich. Ware, an der die Zeisberg Carbon GmbH (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des
Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent,
tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an die Zeisberg Carbon GmbH ab. Die Zeisberg Carbon GmbH ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen
für Rechnung von der Zeisberg Carbon GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. In diesen Fällen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und nach Wahl von der Zeisberg Carbon GmbH den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(c) Die unter b) genannten Sicherheiten wird die Zeisberg Carbon GmbH auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von der Zeisberg Carbon GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Zeisberg Carbon
GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Zeisberg Carbon GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu
ersetzen, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt – sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht oder die Zeisberg Carbon GmbH eine entsprechende Erklärung abgibt – nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
VIII. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von der Zeisberg Carbon GmbH sofort netto nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zahlbar. Die Zeisberg Carbon GmbH ist berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Zeisberg Carbon GmbH wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Zinsen und Kosten entstanden, so ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung
gilt als bewirkt, wenn die Zeisberg Carbon GmbH über den Betrag in der Bundesrepublik Deutschland frei verfügen kann. Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw.
trägt der Besteller. Sofern die Zeisberg Carbon GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine
Zahlungen einstellt oder dem Käufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen und die Annahme von der Zeisberg Carbon GmbH rechtfertigt, dass auf Seiten des
Käufers eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, so ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, sofern die Zeisberg Carbon
GmbH Schecks angenommen hat. Die Zeisberg Carbon GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
IX. Schadensersatz
Tritt Die Zeisberg Carbon GmbH oder der Käufer aus einem von dem Käufer zu vertretenden Umstand vom Vertrag zurück oder gelangt der Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht zur
Durchführung, ist die Zeisberg Carbon GmbH berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes für Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu
verlangen.
Die Zeisberg Carbon GmbH hat das Recht, vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen in banküblicher Höhe vom Käufer zu verlangen.
Dem Käufer bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, wie auch die Zeisberg Carbon GmbH einen höheren Schaden nachweisen kann.
X. Mängelgewährleistung
Der Käufer hat die Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne der §§ 377, 378 BGB zu beachten. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Lieferung von Chemikalien Stichproben zu nehmen und eine Analyse
durchzuführen. Als unverzüglich gerügt im Sinne des § 377 HGB gilt eine Frist von 10 Tagen
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei Vorliegen von Sachmängeln liefert die Zeisberg Carbon GmbH nach Wahl Ersatz, gewährt Preisnachlass oder verpflichtet sich zur Nachbesserung. Sollte eine Nachlieferung und Nachbesserung endgültig
fehlgeschlagen sein, kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Sollte der Käufer verlangen, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Zeisberg
Carbon GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von der Zeisberg Carbon GmbH
zu bezahlen sind.
Änderungen in der Konstruktion und Beschaffenheit der von der Zeisberg Carbon GmbH gelieferten Ware entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die die Zeisberg Carbon GmbH oder deren
Zulieferanten nach Vertragsschluss allgemein vornehmen und die Qualitäts- und Funktionsfähigkeit des gelieferten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
Die Vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.
XI. Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Zeisberg Carbon GmbH als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur
soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern
soll. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Zeisberg Carbon GmbH, bzw. deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von der Zeisberg Carbon GmbH, bzw. deren Hilfspersonen ausgeschlossen.
Die Haftung von der Zeisberg Carbon GmbH beschränkt sich auf die Höhe des jeweiligen Warenwertes.
XII. Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Zeisberg Carbon GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hannover. Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Käufer, der nicht oder nur als Minderkaufmann (§ 4 HGB) in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Käufer ansässig ist. Die Zeisberg Carbon GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller in Hannover zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat oder seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
Anwendungstechnische Hinweise, Auskünfte und Angaben durch die Zeisberg Carbon GmbH erfolgen unverbindlich, es sei denn, die Zeisberg Carbon GmbH übernimmt eine vertragliche Beratungspflicht. Für die
Beachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften bei Verwendung der gelieferten Waren ist der Käufer verantwortlich.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Ende der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)